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DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen

Inhaltsverzeichnis

Zehn Jahre nach Inkrafttreten der DIN 276 Teil 1 „Kosten im Hochbau“ und des 2009 folgenden Teils 4 „Kosten im Ingenieurbau“ hat das Deutsche Institut für Normung e. V. im Dezember 2018 die neue „DIN 276 Kosten  im Bauwesen“ herausgegeben.

Sie ersetzt gleich drei Normen:

    • DIN 276-1:2008-12 Kosten im Bauwesen – Teil 1: Hochbau
    • DIN 276-4:2009-09 Kosten im Bauwesen – Teil 4: Ingenieurbau
    • DIN 277-3:2005-04 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau – Teil 3: Mengen  und Bezugseinheiten

Was den Normenausschuss im Einzelnen dazu bewogen hat, diese neue Norm zu etablieren, ergibt sich aus dem erklärten Ziel einer einheitlichen Vorgehensweise in der Kostenplanung für alle Planungsbereiche  des Bauwesens, also auch der Kostenplanung von Freianlagen und Verkehrsanlagen. Die Zusammenfassung von DIN 276-1 (Hochbau) und DIN 276-4 (Ingenieurbau) wurde von weiteren Teilen der Anwender für ein einheitliches Kostenplanungssystem gewünscht [1] .

Zweck

Die DIN 276 gilt für die Kostenplanung im Bauwesen, insbesondere für die Ermittlung und die Gliederung von Kosten. Sie erstreckt sich auf die Kosten von Hochbauten, Ingenieurbauten, Infrastrukturanlagen und Freiflächen sowie die damit zusammenhängenden projektbezogenen Kosten.

 

Die nach dieser Norm ermittelten Kosten können bei Verwendung für andere Zwecke (z. B. Vergütung  von Architekten- und Ingenieurleistungen) den dabei erforderlichen Ermittlungen zugrunde gelegt werden. Eine Bewertung der Kosten im Sinne der entsprechenden Vorschriften nimmt die Norm jedoch nicht vor [2].

Änderungen der DIN 276

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Die   Änderungen   gegenüber   DIN    276-1:2008-12, DIN 2764:2009-08 und DIN 277-1:2005-04 umfassen folgende Inhalte:

a) DIN 276-1 und DIN 276-4 wurden zu einer Norm zusammengefasst, dementsprechend wurde der Titel der Norm angepasst.

b) Die Regelungsinhalte der DIN 277-3:2005-04 wurden in DIN 276 übernommen.

c) Die Gliederung der Norm wurde überarbeitet.

d) Der Anwendungsbereich der Norm wurde entsprechend den geänderten Inhalten neu formuliert.

e) Die Abschnitte „2 normative Verweisungen“ und „Literaturhinweise“ wurden neu aufgenommen.

f) Die Begriffe wurden überarbeitet und ergänzt.

g) Die Grundsätze der Kostenplanung wurden mit dem Ziel einer sicheren und einheitlichen Anwendung geändert und ergänzt.

h) Die Stufen der Kostenermittlung wurden im Hinblick auf eine kontinuierliche Kostenplanung erweitert und redaktionell überarbeitet, dabei wurden insbesondere die Anforderungen an die Gliederungstiefe der Kostenermittlungen erhöht.

i) Die Beschreibung der Kostengliederung wurde geändert und ergänzt.

j) Die Kostengliederung wurde insgesamt überarbeitet, dabei wurden mit dem Ziel einer sicheren und einheitlichen Anwendung die Anmerkungen ergänzt und präzisiert.

k) Durch die Übernahme der Regelungsinhalte aus DIN 277-3 wurden die Tabellen 2 bis 4 neu aufgenommen.

l) In der ersten Ebene wurde die Kostengliederung auf acht Kostengruppen erweitert.

m) Die Kostengruppen 300 und 400 wurden so überarbeitet, dass eine einheitliche Kostengliederung für Hochbauten, Ingenieurbauten und Infrastrukturanlagen vorliegt.

n) Die Kostengruppe 500 wurde neu gefasst, so dass sie sich nun auf Außenanlagen von Bauwerken sowie auf Freiflächen, die selbständig und unabhängig von Bauwerken sind, erstreckt [3].

Die Änderungen der DIN 276 im Einzelnen

Zu 1. Anwendungsbereich

Die neue DIN erhebt den Anspruch, die Kostenplanung und -gliederung nicht nur für den Hochbau, sondern für das gesamte Bauwesen darzustellen, expressis verbis für den Hochbau, Ingenieurbauwerke, Freianlagen und Verkehrsanlagen. Sie möchte nicht nur Begriffe der Kostenplanung darstellen, sondern auch deren Grundsätze definieren und die Vergleichbarkeit verschiedener Kostenermittlungen insbesondere durch Vorgabe von Bezugseinheiten für Kostengruppen herbeiführen. Das betrifft vor allem Kostenermittlungen in frühen Projektphasen wie die Kostenschätzung.

Zu 2. Normative Verweisungen

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Anwendung folgende Normen zwingend zu beachten sind:

    • DIN 277-1 Grundflächen und Rauminhalte im Bau- wesen – Teil 1: Hochbau
    • DIN 18960 Nutzungskosten im Hochbau [4]

Zu 3. Begriffe

Die DIN definiert zunächst Begriffe, die im weiteren Ver- lauf dann benutzt werden und auch im Zusammenhang mit Kosten im Bauwesen allgemein so Verwendung fin- den sollen. Das war auch bislang schon grundsätzlich so. Wesentliche Neudefinitionen gegenüber der Fassung von 2008 sind:

Der Begriff Kostenvoranschlag“ wird neu eingeführt. Er beinhaltet die Ermittlung der Kosten auf Grundlage der Ausführungsplanung und der Vorbereitung der Vergabe. Er entspricht damit der HOAI-Grundleistung „Ermittlung der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse“, einer in der HOAI 2013 neu eingeführten Grundleistung in Lph. 6 in den Leistungsbildern der Objektplanung und der Technischen Ausrüstung.

Einige weitere folgen:

    • Die Kostenvorgabe“ ist die Festlegung von Kosten als Obergrenze oder als Zielgröße für das Bauprojekt.
    • Mit Kostensicherheit werden Ziel und Aufgabe bei einem Bauprojekt definiert, Kostenvorgaben durch ge- eignete Maßnahmen der Kostenplanung einzuhalten.
    • Die Kostentransparenz bezeichnet Ziel und Aufgabe bei einem Bauprojekt, die Kosten und deren Entwicklung durch eine geeignete Darstellung bestmöglich er- kennbar und nachvollziehbar zu machen.
    • Die Gesamtkosten“  sind nun als die Kosten definiert, die sich als Summe der Kostengruppen 100 bis 800 er- geben (es gibt zukünftig acht Hauptkostengruppen).
    • Eine Bezugseinheit ist ein Wert, der durch eine Menge und eine Mengeneinheit beschrieben wird und auf den sich die Kosten in einem Kostenkennwert beziehen.
    • Ein Kosteneinfluss ist ein Umstand, der sich auf die Höhe der Kosten auswirkt.
    • Unter „Kostenermittlungsverfahren“ sind Verfahrens- weisen zur Ermittlung von Kosten definiert, die von der Art der Kostengliederung, der gewählten Gliederungstiefe und den angewendeten Kostenkennwerten bestimmt werden [5].

Zu 4. Grundsätze der Kostenplanung

In der Kostenplanung können entsprechend  dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit alternativ die folgenden Ziele und Vorgehensweisen verfolgt werden:

    • Durch Kostenvorgaben sollen festgelegte Kosten eingehalten werden. Dabei sollen möglichst hohe quantitative und qualitative Planungsinhalte er- reicht werden („Maximalprinzip“).
    • Durch Planungsvorgaben sollen festgelegte Quantitäten und Qualitäten eingehalten werden. Dabei sollen möglichst geringe Kosten erreicht werden („Minimalprinzip“) [6].

Die Gesamtkosten sind vollständig zu erfassen und zu dokumentieren. Können die Gesamtkosten nicht voll- ständig erfasst oder dargestellt werden, ist dies anzugeben und an der jeweiligen Stelle kenntlich zu machen. Damit soll die Transparenz, insbesondere die Angabe, welche Kosten in einer Ermittlung enthalten sind und welche nicht, erhöht werden.

Kosten sind für den Zeitpunkt ihrer Ermittlung anzugeben und dieser durch eine Datumsangabe zu dokumentieren. Dies wurde durch die Rechtsprechung so definiert und ist nun in der DIN auch so verankert. Bei Bauplanungen, deren Honorierung nach HOAI auf Basis der Kostenberechnung erfolgt, ergibt sich daraus, dass auch die Vergütung späterer Leistungsphasen auf einem Kostenstand anrechenbarer Kosten erfolgt, die am Ende der Entwurfsplanung ermittelt wurden, gleich wie weit der zeitliche Abstand der Realisierung davon entfernt sein mag.

Werden dagegen Kosten auf den Zeitpunkt der Realisierung prognostiziert, um reale Geldausgaben zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln, ist dies in der Kostenberechnung gesondert auszuweisen; dabei sind die der Prognose zugrundeliegenden  Annahmen explizit zu benennen.

Die der Kostenermittlung zugrundeliegenden  Unterlagen und Informationen sind eindeutig zu bezeichnen. Das war bisher bereits „best practice“ und wird nun so vorgegeben. Auch die Quellen der verwendeten Kostenkennwerte sind explizit anzugeben.

Besteht ein Bauprojekt aus verschiedenen Bauten oder Anlagen (z. B. Hochbauten, Ingenieurbauten, Infrastrukturanlagen, Freiflächen), sind dafür jeweils getrennte Kostenermittlungen aufzustellen. Das Gleiche gilt für Bauprojekte mit mehreren Bauwerken oder Abschnitten, die z. B. funktional, zeitlich, räumlich oder wirtschaftlich getrennt sind.

Der Wert vorhandener  Substanz (z. B. Grundstück, Baukonstruktionen, Technische Anlagen) und von unentgeltlich eingebrachten Gütern und Leistungen (z. B. Materialien, Eigenleistungen) ist, wenn er ermittelt wird, bei den betreffenden Kostengruppen separat auszuweisen. Dabei sind projektspezifische Vorgaben zur vorhandenen Substanz und aktuelle Marktwerte der Güter und Leistungen zu ermitteln und einzusetzen [7].

Man beachte: auch in der bisherigen Fassung der DIN 276-1:2018  sind bereits etliche Forderungen an DIN-gemäße (und als HOAI-Grundleistung in einigen Leistungsbildern geforderte) Kostenermittlungen enthalten, die hier nicht nochmals aufgeführt sind, jedoch in der Praxis in vielen Fällen außer Acht gelassen werden.

Stufen der Kostenermittlung

Die im Zusammenhang  mit Kostenermittlungen nach der DIN geforderten Leistungen werden in vielerlei Hinsicht erweitert: Es sind zur Erhöhung der Kostentransparenz mehr Randbedingungen und Informationen aus der zugrundeliegenden Planung anzugeben und die Gliederungstiefen werden explizit erhöht.

Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenfeststellung werden im Projektablauf einmalig und zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt.

Ein Kostenvoranschlag wird einmalig und zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt oder im Projektablauf wiederholt und kann in mehreren Schritten erarbeitet werden.

Ein Kostenanschlag  wird im Projektablauf wiederholt und in mehreren Schritten erstellt [8].

Kostenrahmen

Beim Kostenrahmen sind nun auf jeden Fall Angaben zum Standort erforderlich, Bedarfsangaben müssen auf Grund einer Bedarfsplanung, z. B. nach DIN 18925, dargestellt werden und erläuternde Angaben zur organisatorischen und terminlichen Abwicklung des Bauprojekts sind schriftlich zu fixieren.

Die Gesamtkosten  müssen nicht mehr nur als Summe der eigentlichen Bauwerkskosten (KG 300 und 400), sondern unter Angabe aller Kosten je Kostengruppe in der ersten Ebene der Kostengliederung angegeben werden (also explizit auch Summen der KGn 100, 500, 600, 700 und 800) [9].

Kostenschätzung

Die Berechnung von Mengen der Bezugseinheiten müssen (wenn dies vertraglich so vereinbart ist) nach der neuen DIN 276 erfolgen. Dies dient der Vereinheitlichung und damit der Vergleichbarkeit von Kostenschätzungen verschiedener Objekte.

Auch in der Kostenschätzung sind nun erläuternde Angaben zur organisatorischen und terminlichen Abwicklung des Bauprojekts erforderlich.

Die wesentlichste Änderung ist jedoch, dass bereits in der Kostenschätzung alle Kosten in der zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden müssen. Bislang galt dies nur für die Kosten der

    • Technischen Ausrüstung (KGn 410 bis 490),

damit die verschiedenen Anlagengruppen dort unterschieden werden konnten. Nun gilt das auch für:

    • Grundstückskosten (KGn 110 bis 130)
    • Vorbereitende Maßnahmen  (KGn 210 bis 250)
    • Baukonstruktion  (KGn 310 bis 390)
    • Außenanlagen  (KGn 510 bis 590)
    • Ausstattung und Kunstwerke (KGn 610 bis 690)
    • Baunebenkosten (KGn 710 bis 790)
    • Finanzierungskosten  (KGn 810 bis 890) [10]

Dies stellt gegenüber der bisherigen Vorgabe und bislang geltenden HOAI-Grundleistung einen nicht unerheblichen Mehraufwand für den Planer dar. Ziel ist dabei eine deutlich genauere Kostenermittlung für den Bauherrn am Ende der Planungsphase für die grundsätzlichen Varianten der Vorplanung, so dass eine Entscheidung für eine Ausarbeitung der Entwurfsplanung für eine Variante auf deutlich genaueren Grundlagen fußen kann.

Kostenberechnung nach DIN 276

Auch in der Kostenberechnung sind Mengen der Bezugseinheiten nach DIN 276 abzubilden und erläutern- de Angaben zur organisatorischen und terminlichen Abwicklung des Bauprojekts zu liefern.

Neu ist auch, dass in der Kostenberechnung Zusammenstellungen der zum Zeitpunkt der Kostenberechnung bereits entstandenen Kosten (z. B. für das Grundstück, Erschließung, Baunebenkosten usw.) enthalten sein müssen.

Die umfassendste Änderung ist jedoch, dass die Kosten der Kostenberechnung bereits in der dritten Ebene der Kostengliederung vorliegen müssen [11]. Dies vergrößert den Aufwand gegenüber der bisherigen Fassung der DIN 276 zum Ende der Entwurfsplanung.

Ein Beispiel: Während bislang lediglich die Massen und Einheitspreise für KG 330 „Außenwände“ in einer Kostenberechnung aufgelistet sein mussten, sind dies nun für die inhaltlich geänderte KG 330 „Außenwände/ Vertikale Baukonstruktionen, außen“ einzelne Massen und Einheitspreise für:

    • KG 331     Wände
    • KG 332     Stützen
    • KG 333     Öffnungen
    • KG 334     Bekleidungen, außen
    • KG 335     Bekleidungen, innen
    • KG 336     Elementierte Konstruktionen
    • KG 337     Lichtschutz
    • KG 339     Sonstiges zu KG 330

Bei Einführung einer solchen Gliederungstiefe in einer Kostenberechnung ist klar, dass die Entwurfsplanung entsprechend detailliert ausgearbeitet sein muss und eine vielfach gepflegte Festlegung solch detaillierter, eine entsprechende Kostendifferenzierung ermöglichen- der Angaben erst in der Ausführungsplanung (Lph. 5) nicht mehr möglich sein wird.

Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag nach DIN 276 sind die „vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse“, die sich als Grundleistungen  in Lph. 6 der HOAI wiederfinden.

Die Kosten sind in der dritten Eben der Kostengliederung zu erfassen und darüber hinaus nach technischen Merkmalen oder herstellungsmäßigen Gesichtspunkten weiter zu untergliedern. Unabhängig von der Art der Ermittlung bzw. dem jeweils gewählten Kostenermittlungsverfahren, müssen die ermittelten Kosten nach den für das Bauprojekt vorgesehenen Vergabeeinheiten geordnet werden [12].

Neben den bereits in den vorigen Kostenermittlungen erforderlichen, aktualisierten Angaben sind die bereits vorliegenden Angebote, Aufträge und bereits entstandene Kosten explizit im Kostenvoranschlag aufzunehmen [13].

Kostenanschlag

Der Kostenanschlag war bislang bekannt als Zusammenstellung der Unternehmerangebote in der zur Beauftragung vorgesehenen Höhe.

Neu ist nun, dass soweit Vertragsunterlagen und evtl. durch ausführende Firmen vorgelegte technische Berechnungen vorliegen oder bereits gebaut wurden, die aktuell zur Beauftragung vorgesehenen Leistungen und Kosten (Angebote),

    • neben bereits berechneten Leistungen auch die Mengenermittlungen von Teilleistungen, also die bereits gebauten, aber noch nicht abgerechneten

Leistungen (auBasis von Aufmaßen und Abrechnungszeichnungen), faktisch also Kostenprognosen, zugrunde zu legen sowie

    • bereits entstandene Kosten

zusammenzustellen sind [14].

Der Kostenanschlag wird damit von der statischen, nur einen Zeitpunkt beleuchtenden Leistung zu einer mehr- fach wiederkehrenden Leistung der Kostenprognose mit deutlich höherer Genauigkeit als bislang. Er wird nach der neuen DIN 276 nicht nur einmalig aufgestellt, sondern entsprechend dem für das Bauprojekt gewählten Projektablauf in mehrere Schritte unterteilt, indem die Kosten auf dem jeweils aktuellen Kostenstand zusammengestellt werden.

Solche fortgeschriebenen, mehrfachen Kostenermittlungen sind bislang nicht in der HOAI als Grundleistung enthalten. Sofern sie vereinbart werden, ist der Rhythmus ihrer Aktualisierung und die Vergütung als Besondere Leistung explizit im Vertrag zu regeln. 

Kostenfeststellung

Hier ist inhaltlich keine zusätzliche Leistung gegenüber der bisherigen  DIN 276–1 zu erbringen. Es wird zugelassen, dass die tatsächlichen Kosten mit der für das Bauprojekt festgelegten Struktur des Kostenanschlags unterteilt werden.

Kostenkontrolle und Kostensteuerung nach DIN 276

Als „Kostenkontrolle“ (die bereits in der HOAI als Grundleistung bekannt ist) wird nun in DIN 276 definiert, dass dazu aktuelle Kostenermittlungen mit früheren Kostenermittlungen zu vergleichen sind. Darüber hinaus enthält  die DIN aber auch die Vorgabe, dass diese mit Kostenvorgaben zu vergleichen ist und beide Vergleiche kontinuierlich vorzunehmen sind [15].

In der Kostensteuerung sind aufgetretene Abweichungen vom Soll zu bewerten und daraufhin zu entscheiden, ob die Planung oder die Ausführung unverändert fort- gesetzt werden kann oder ob Vorschläge für geeignete Maßnahmen der Kostensteuerung zu entwickeln sind, um der aufgezeigten Kostenentwicklung entgegen zu wirken, z. B. durch Programm-, Planungs- oder Ausführungsänderungen [16].

Quellen:

[1] Werner Seifert, Obmann des Arbeitsausschusses NA 005-01-05 AA „Kosten im Bauwesen“  im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau), in: Der Sachverständige  1-2/2019 
[2] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen,  Punkt 1
[3] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Vorwort
[4] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 2
[5] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 3.1
[6] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 4.1.
[7] Alle Angaben gem. DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 4.2.
[8] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 4.3.1.
[9] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 4.3.2.
[10] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 4.3.3
[11] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 4.3.4.
[12] Dies ermöglicht den leichteren Vergleich mit den folgenden Ausschreibungsergebnissen.
[13] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 4.3.5.
[14] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 4.3.6.
[15] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 4.4
[16] DIN 276:2018-12 Kosten im Bauwesen, Punkt 4.5

Bildquelle:  Zerbor – stock.adobe.com

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