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Fachregel für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie (2016)

Inhaltsverzeichnis

Alternativ zur DIN 18531[1] („Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen“) kann für die Planung und Ausführung der Abdichtung von Dächern auch die „Fachregel für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie“ [2] – angewendet werden.

Die Flachdachrichtlinie ist als eigenständiges Regelwerk zu betrachten und gilt als Allgemein anerkannte Regel der Technik. Sie wird vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. herausgegeben.

Die aktuelle Fassung der Flachdachrichtline ist im Dezember 2016 erschienen. Mit Stand vom Juni 2016 sind bisher zwei Änderungen der Flachdachrichtlinie vorgenommen worden, die im November 2017 und im Mai 2019 herausgegeben wurden. Die Versionshistorie der Flachdachrichtlinie geht aus der folgenden Abbildung hervor.

Versionshistorie der Flachdachrichtlinie. Quelle: Schmidt

Abgrenzung zu den DIN-Normen und kritische Betrachtung

Beide Regelwerke, d. h. die Flachdachrichtlinie sowie die DIN 18531, gelten als Allgemein anerkannte Regeln der Technik und können parallel angewendet werden. Bei der Flachdachrichtlinie handelt es sich um ein eigenständiges Regelwerk, d. h. die Flachdachrichtlinie enthält sämtliche Regeln, die für die Planung und Ausführung der Abdichtung von Dachflächen erforderlich sind. Gleiches gilt im Übrigen auch für die bereits zitierte DIN 18531.

Leider ist festzustellen, dass die Inhalte der Flachdachrichtlinie und der DIN-Norm nicht absolut deckungsgleich sind, sondern stellenweise Unterschiede bestehen. Dies galt bereits für die Vorgängerausgabe und ist auch bei der aktuellen Fassung festzustellen.

Geringfügige Unterschiede zwischen Flachdachrichtlinie und DIN-Norm gibt es bei einigen Begriffsdefinitionen, aber auch bei den Anforderungen und Ausführungsdetails. Beispielsweise wird in der Flachdachrichtlinie der Begriff „Unterlage“ verwendet, während in der DIN-Norm hierfür der zutreffendere Ausdruck „Untergrund“ Verwendung findet.

Größere inhaltliche Unterschiede zwischen Richtlinie und DIN 18531 bestehen allerdings bei den Festlegungen der Beanspruchungen bzw. Einwirkungen sowie den Eigenschaftsklassen der Abdichtungsstoffe. Während in der DIN 18531 Einwirkungsklassen für die Differenzierung der jeweiligen Beanspruchung der Abdichtung definiert werden, ist eine Klassifizierung der Einwirkungen in der neuen Flachdachrichtlinie nicht mehr vorgesehen. Das Gleiche gilt auch für die Eigenschaftsklassen, die die jeweilige Widerstandsfähigkeit der Abdichtungsstoffe gegenüber den Einwirkungsklassen angeben. Diese finden sich in der Neufassung der Flachdachrichtlinie ebenfalls nicht mehr. Stattdessen werden unterschiedliche Beanspruchungen der Abdichtung direkt bei der Bemessung berücksichtigt.

Für Planer und Ausführende führen die unterschiedlichen Regeln in Flachdachrichtlinie einerseits und DIN-Norm andererseits zu Unsicherheiten bei der Planung und Ausführung von Abdichtungen von Dächern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten. Hier wäre es wünschenswert, wenn Flachdachrichtlinie und DIN-Norm zukünftig einheitliche und deckungsgleiche Standards setzen würden, damit es nicht zu Unklarheiten und Missverständnissen kommt.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es weitere inhaltliche Überschneidungen der Flachdachrichtlinie mit den Anwendungsbereichen anderer DIN-Normen der im Entwurf vorliegenden neuen Normenreihe über Abdichtungen gibt. Beispielsweise regelt die neue Flachdachrichtlinie zukünftig auch Abdichtungen von Parkdecks. Diese werden normativ in DIN 18532 [3](„Abdichtung befahrbarer Verkehrsflächen aus Beton“) geregelt. Weitere Überschneidungen existieren mit DIN 18533 („Abdichtung von erdberührten Bauteilen“), DIN 18534 [4](„Abdichtung von Innenräumen“) sowie DIN 18195 [5](„Abdichtung von Bauwerken – Begriffe“). Eine Übersicht über inhaltliche Überschneidungen zwischen Flachdachrichtlinie und den DIN-Normen ist in der folgenden Abbildung schematisch dargestellt.

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Übersicht über die Anwendungsbereiche von Flachdachrichtlinie und DIN-Normen. Quelle: Schmidt

Änderungen der Flachdachrichtlinie gegenüber der bisherigen Ausgabe

Gegenüber der bisherigen Ausgabe aus dem Jahre 2008 ergeben sich mit der Neuausgabe der Flachdachrichtlinie (Fassung 2016) einige grundlegende Änderungen. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

  1. Neustrukturierung der Flachdachrichtlinie.
  2. Ausweitung des Geltungsbereichs.
  3. Änderungen bei der Klassifizierung der Beanspruchungen und Eigenschaften.
  4. Erweiterung der Leistungsstufen bei Abdichtungen mit Flüssigkunststoffen.
  5. Anpassung der Maßnahmen der Windsogsicherung an die europäische Windlastnorm (DIN EN 1991-1-4).
  6. Redaktionelle Änderungen.

Im Mai 2019 wurden folgende wesentliche Änderungen in der aktuellen Fassung aus dem Jahre 2016 vorgenommen:

  1. Änderung in „Tab. 6: Mindestfügebreite von Kunststoff- und Elastomerbahnen in Abhängigkeit vom Fügeverfahren“: Die Mindestfügebreite von EPDM-Bahnen bei Warmgasschweißen mit Polymerbitumen wird auf 40 mm festgelegt (statt bisher 60 mm).
  2. Viele Detailskizzen im Anhang II zur Flachdachrichtlinie wurden überarbeitet und teilweise um Detailzeichnungen erweitert.
  3. Die Schrift „Hinweise zur Lastermittlung“, die zwar nicht Bestandteil der Flachdachrichtlinie ist, auf die die Flachdachrichtlinie aber Bezug nimmt, wurde geändert.

Änderungen der Flachdachrichtlinie (2020)​

Die Flachdachrichtlinie (Ausgabe Dezember 2016) wurde im März 2020 ein weiteres Mal geändert, nachdem bereits im November 2017 und im Mai 2019 einige Änderungen vorgenommen wurden. Die aktuellen Änderungen vom März 2020 beziehen sich im Wesentlichen auf den Anhang II, der beispielhafte Detailskizzen enthält. Gegenüber der vorigen Ausgabe wurden die Detailskizzen um mehrere Türanschlüsse erweitert, so dass nun insgesamt zehn Prinzipskizzen zu diesem Thema existieren (bisher sechs). Weitere Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.

Die bisherigen Detailskizzen wurden teilweise dahingehend geändert, dass eine durchgehende Stahlbetondecke im Bereich des Türanschlusses vorgesehen wird, anstatt hier einen Deckenversprung anzuordnen. Der Grund für diese Änderung liegt im Wesentlichen daran, dass die Ausführung von durchlaufenden Deckenplatten heute den Regelfall darstellt, um die Ausführung zu vereinfachen und Kosten einzusparen. Bei einer durchlaufenden Stahlbetondecke sind Schalungs- und Bewehrungsarbeiten wesentlich einfacher als bei einer verspringenden Konstruktion. Außerdem kann eine durchlaufende Decke in einem Arbeitsgang betoniert werden, während bei einer Ausführung mit Versprung i. d. R. mind. zwei Betonierabschnitte vorzusehen sind und sich dadurch eine Arbeitsfuge ergibt. Aus diesen Gründen wird ein Versprung in der Stahlbetondecke im Bereich des Türanschlusses heute eher selten ausgeführt. Ein weiterer Grund ergibt sich aus den Forderungen der Barrierefreiheit, die auch im Bereich von Zugängen einzuhalten ist.

In der aktuellen Flachdachrichtlinie vom März 2020 sind daher von insgesamt zehn dargestellten Konstruktionen sechs Detailskizzen mit durchlaufender Stahlbetondecke und nur noch vier mit Deckenverspung im Bereich des Türanschlusses enthalten (zum Vergleich: in der vorigen Ausgabe weisen alle sechs dargestellten Konstruktionen einen Deckenversprung auf, es gibt keine einzige Konstruktion mit durchlaufender Deckenplatte). Weiterhin wurden die Türanschlüsse hinsichtlich der Wärmedämmmaßnahmen verbessert. Gerade im Hinblick auf weitere zu erwartende Verschärfungen der energetischen Anforderungen an Gebäude (Stichwort: zukünftiges Gebäude-Energie-Gesetz – GEG) ist es erforderlich, die energetische Qualität der Bauteile der Gebäudehülle zu verbessern und insbesondere Wärmeverluste über Wärmebrücken zu minimieren. Mit den vorgenommenen Änderungen an den Türanschlusskonstruktionen wird konsequent das Ziel eines besseren Wärmeschutzes und einer Minimierung der Wärmebrückenverluste verfolgt. Dazu werden ausschließlich Türrahmenprofile mit Dämmung verwendet, wobei durch eine verbesserte Anordnung der Profile die Wärmebrückenwirkung minimiert wird. Insbesondere Konstruktionen mit durchlaufender Deckenplatte sind hier von Vorteile, da der Wärmestrom aufgrund geringerer Außenoberflächen gegenüber Varianten mit Deckenversprung vermindert wird. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die vorgenommenen Änderungen an der Konstruktion von Türanschlüssen einerseits der in der Praxis bereits gängigen Ausführung Rechnung getragen wird, indem eine durchlaufende Stahlbetondecke im Bereich des Türanschlusses ausgeführt wird und andererseits die energetische Qualität dieses Details verbessert wird, indem die Wärmebrückenwirkung minimiert wird.

Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte der einzelnen Abschnitte der Flachdachrichtlinie in kurzer Form erläutert. Für den vollständigen Inhalt sowie für den Wortlaut wird auf die Richtlinie selbst verwiesen.

Die Flachdachrichtlinie besteht aus den folgenden Abschnitten (angegeben sind nur die Überschriften der Hauptabschnitte, die Unterabschnitte sind der Übersicht halber weggelassen):

      1. Allgemeine Regeln
      2. Beanspruchungen und Anforderungen
      3. Planung und Ausführung der Funktionsschichten
      4. Details
      5. Pflege und Wartung

Anhang I – Windsogsicherung von Dächern mit Abdichtungen mit einer Neigung kleiner 5°

Anhang II – Detailskizzen

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Allgemeine Regeln und Geltungsbereich

Der Abschnitt 1 (Allgemeine Regeln) beinhaltet zunächst die Definition des Geltungsbereichs der Flachdachrichtlinie. Weiterhin werden Begriffe definiert sowie die üblichen Konstruktionsarten nicht genutzter und genutzter Dächer beschrieben. Anschließend folgen ausführliche Hinweise zur Gestaltung und Planung von Abdichtungen von Dächern.

Der Geltungsbereich der Flachdachrichtlinie erstreckt sich auf die Planung und Ausführung von Abdichtungen

  • nicht genutzter Dachflächen,
  • genutzter Dach- und Deckenflächen (hierzu zählen auch Terrassen, Balkone, Loggien und Laubengänge),
  • Dachflächen mit Begrünung (extensive und intensive Begrünung),
  • Dachflächen mit Solaranlagen,
  • erdüberschüttete Deckenflächen sowie
  • befahrbare Dach- und Deckenflächen aus Stahlbeton (wie z. B. Parkdecks).

Als Abdichtungsstoffe dürfen Abdichtungsbahnen (Bitumen- und Polymerbitumenbahnen sowie Kunststoff- und Elastomerbahnen) sowie Flüssigkunststoffe verwendet werden.

Geltungsbereich der Flachdachrichtlinie (2016). Quelle: Schmidt

Begriffe der Flachdachrichtlinie

Insgesamt werden in der Flachdachrichtlinie über 40 Begriffe definiert und erläutert. Wie bereits erwähnt, ergeben sich im Vergleich zur DIN 18531 und DIN 18195 teilweise unterschiedliche Begriffsbezeichnungen und -definitionen für ein und denselben Ausdruck.

Begriff

Definition

Abdichtunga

Flächige, wasserdichte Schicht eines Bauteils

Befahrene Flächeb

zum Befahren mit Fahrzeugen vorgesehene Dach- und Deckenfläche

genutzte Fläche

für den Aufenthalt von Personen oder die Aufstellung von Anlagen vorgesehene Fläche oder intensiv begrünte Fläche, z. B. Dach mit Solaranlage, Terrasse, Balkon, Laubengang, Loggia

nicht genutzte Fläche

nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen oder die Nutzung durch Verkehr vorgesehene Fläche, die nur zum Zwecke der Pflege, Wartung und Instandhaltung des Dachs betreten wird. Eine nicht genutzte Fläche kann extensiv begrünt sein.

Unterlagec/Untergrund

Schicht zur Aufnahme der Abdichtung

a   Begriff und Definition nach DIN 18195:2017-07: Abdichtung: bautechnische Maßnahme zum Schutz eines Bauteils und Bauwerks vor Wasser und/oder Feuchte.

b   Begriff nach DIN 18532:2017-07: Befahrbare Verkehrsfläche.

c   Begriff und Definition nach DIN 18195:2017-07: Untergrund: Stoff/Bauteil, auf das die Abdichtung unmittelbar aufgebracht wird.

Konstruktionsarten

Bei nicht genutzten und genutzten Dächern mit Abdichtungen werden grundsätzlich zwei Konstruktionsarten unterschieden (siehe die beiden folgenden Abb.):

  • Nicht belüftete Dächer(„Warmdach“)
  • Belüftete Dächer („Kaltdach“)
Konstruktionsprinzip eines Warmdachs. Quelle: Schmidt
Konstruktionsprinzip eines Kaltdachs. Quelle: Schmidt

Weiterhin werden in diesem Abschnitt der Flachdachrichtlinie sämtliche Funktionsschichten aufgeführt, die die o. g. Konstruktionsarten aufweisen können. Hierzu zählen bspw. die Unterlage (der Untergrund), etwaige vorhandene Ausgleichs- und/oder Trennschichten, die Dampfsperre, die Wärmedämmung, die Abdichtung, ein ggfs. vorhandener Oberflächenschutz oder eine Nutzschicht.

Schließlich werden die verschiedenen Arten der Verlegung/Verklebung der Abdichtung mit dem Untergrund (lose, teilflächig/vollflächig verklebt, wasserunterlaufsicher) angegeben und Hinweise zum Aufbau einer Begrünung genannt.

Hinweise zur Gestaltung und Planung

Den größten Umfang des Abschnitts 1 (Allgemeine Regeln) umfassen die Hinweise zur Gestaltung und Planung der Abdichtung. Im Folgenden werden einige ausgewählte Regeln angegeben.

Gleich am Anfang dieses Abschnitts wird darauf hingewiesen, dass Abdichtungen nur bei solchen Witterungsbedingungen ausgeführt werden dürfen, die sich nicht nachteilig auf die Funktionsfähigkeit aller Funktionsschichten auswirken. Ungeeignete Witterungsverhältnisse liegen vor, wenn die Temperatur unter +5 °C liegt, Nässe, Schnee und Eis oder starker Wind herrschen.

Weiterhin wird auf die baulichen Voraussetzungen hingewiesen, die für eine fachgerechte Anordnung und Ausführung des Dachaufbaus erforderlich sind. Diese sind bereits bei der Planung zu schaffen. Die Wechselwirkung zwischen der Abdichtung und den darunter liegenden Funktionsschichten ist zu beachten. Art und Bemessung der Abdichtung hängen von der geplanten Nutzung sowie von den zu erwartenden Beanspruchungen ab.

Bereits in diesem Abschnitt wird auf die Planung des Gefälles und der Entwässerung der Abdichtungsebene hingewiesen. Die eigentlichen Regeln hierzu befinden sich allerdings in den Abschnitten 2.2 (Dachneigung, Gefälle) und 2.5 (Entwässerung) der Flachdachrichtlinie. Allerdings wird an dieser Stelle bereits festgelegt, dass der Einfluss nachträglich auf dem Dach aufgestellter Anlagen (insbesondere Solaranlagen) und nachträglich eingebauter Einbauteile (z. B. Lichtkuppeln) auf die Entwässerung berücksichtigt werden muss. Schließlich wird empfohlen, bei gefällelosen Dachflächen einen schweren Oberflächenschutz auf der Abdichtung anzuordnen.

Im Folgenden werden Regelungen zur Anordnung von Durchdringungen und Bewegungsfugen angegeben. Hier ist zu erwähnen, dass der Abstand von Durchdringungen untereinander und zu anderen Bauteilen (z. B. Bewegungsfugen, An- und Abschlüssen) mind. 30 cm betragen muss, wobei dieses Maß von der Flanschaußenkante gemessen wird.

Mindestabstand von Durchdringungen untereinander und zu anderen Bauteilen. Quelle: Schmidt

Bei der Anordnung von Anlagen und Aggregaten, die auf der Dachfläche aufgestellt werden, ist zu beachten, dass ein ausreichender Abstand zur Abdichtung eingehalten wird. Die Flachdachrichtlinie empfiehlt hier ein Mindestmaß von 50 cm. Weiterhin ist darauf zu achten, dass Anlagen keine horizontalen Kräfte (z. B. aus Wind) in die Abdichtung einleiten.

Lage und Verlauf von Bewegungsfugen sind vom Planer vorzugeben, wobei auch die zu erwartenden Bewegungen (Richtung und Größe) mit anzugeben sind. Es wird in Fugen des Typs I und des Typs II unterschieden. Fugentyp I ist für Fugen anzunehmen, bei denen langsam ablaufende und einmalige oder selten sich wiederholende Bewegungen auftreten (z. B. Setzungen, Schwinden, Längenänderungen infolge jahreszeitlicher Temperaturänderungen). Fugentyp II gilt dagegen für Fugen für schnell ablaufende oder häufig wiederholte Bewegungen (wie z. B. Längenänderungen infolge tageszeitlicher Temperaturänderungen). Regeln zur Planung und Ausführung von Bewegungsfugen werden allerdings erst im Abschnitt 4 (Details) der Flachdachrichtlinie festgelegt.

Ein weiterer Planungshinweis richtet sich an die Anordnung von An- und Abschlüssen. Diese müssen so angeordnet werden, dass sie für Wartung und Instandhaltung zugänglich bleiben.

Ein wichtiger Hinweis betrifft Dichtstoffe aus elastischer Fugenmasse, die bspw. als Sicherung des oberen Rands von An- und Abschlüssen verwendet werden. Hier weist die Flachdachrichtlinie ausdrücklich darauf hin, dass solche Dichtstoffe wegen ihrer begrenzten Nutzungsdauer in regelmäßigen Abständen instand zu setzen sind. Diese Arbeiten sind vom Bauherrn, Eigentümer oder Betreiber eines Gebäudes zu beauftragen, der Planer ist hierbei nicht in der Verantwortung.

Dächer in Holzbauweise mit Vollsparrendämmung ohne Hinterlüftung der Abdichtungsunterlage gelten gem. Flachdachrichtlinie als Sonderkonstruktionen, da sich diese in der Praxis als sehr schadensanfällig erwiesen haben.

In einigen weiteren Absätzen dieses Abschnitts wird auf die Anforderungen von Dächern hinsichtlich des Brandschutzes hingewiesen. Neben der Forderung, dass Dächer mit Abdichtungen nach den Regeln der Landesbauordnungen eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme aufweisen müssen („harte Bedachung“), werden an dieser Stelle auch Hinweise zum baulichen Brandschutz großflächiger Dächer nach DIN 18234 [6] gegeben.

 

Quellen

[1] DIN 18531: 2017-07: Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen; Teile 1 bis 5; Beuth Verlag, Berlin

[2] Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – e. V. und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. – Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung (Hrsg.): Fachregel für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie; Ausgabe Dezember 2016 mit Änderungen November 2017 und Mai 2019; Berlin

[3] DIN 18532:2017-07: Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton; Teile 1 bis 6; Beuth Verlag, Berlin

[4] DIN 18533:2017-07: Abdichtung von erdberührten Bauteilen; Teile 1 bis 3; Beuth Verlag, Berlin

[5] DIN 18195:2017-07: Abdichtung von Bauwerken – Begriffe; Beuth Verlag, Berlin

[6] DIN 18234: Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer; mehrere Teile; Beuth Verlag, Berlin

Quelle: FORUM VERLAG HERKERT GMBH Praxisgerechte Bauwerksabdichtungen

Bildquelle: U. J. Alexander-stock.adobe.com

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